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Steuervermeidung? Ja, aber bitte richtig!
Für viele Bundesbürger hat „Steuervermeidung“ eine hohe Priorität. Selbst dann, wenn der Schaden größer ist als der Nutzen. Mit dem Hinweis „Steuern zu sparen“, lassen sich Finanzprodukte doch gleich viel leichter an den Mann oder die Frau bringen. Das viele dieser Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit kaum Rendite erwirtschaften, daher Mangels Gewinn wenig oder gar keine Steuern zu zahlen sind, bemerken die wenigsten. Noch schlimmer sind die „Steuervermeidungsprodukte“, welche ihren Anlegern am Ende gar einen Totalverlust beschert haben. Das ergibt doch keinen Sinn!
Priorität sollte nicht die „Steuervermeidung“, sondern der „Kapitalaufbau“ haben. Je mehr Steuern zu zahlen sind, desto besser der Kapitalaufbau!
Zudem gibt es die Möglichkeit, ganz legal und ohne Erhöhung der Risiken zumindest einen Teil der Erträge nicht versteuern zu müssen. Dazu gleich mehr…
Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und Veräußerungsgewinne aus Aktien, Anleihen oder Investmentfonds. Dafür wurde 2009 die sogenannte Abgeltungssteuer eingeführt. Diese ist eine Form der Kapitalertragsteuer und soll eine vereinfachte Besteuerung von Kapitaleinkünften ermöglichen sowie „Steuervermeidung“ erschweren.
Der Steuersatz beträgt pauschal 25% (gegebenenfalls kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu) und wird direkt von der Bank oder dem Broker abgeführt. Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden.
Ein Freistellungsauftrag spart Abgeltungssteuer!
Freistellungsaufträge sind schriftliche Anweisungen von Kunden an ihre Bank, auf welche Kapitalerträge keine oder reduzierte Steuern erhoben werden sollen. Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger den Freibetrag für Kapitalerträge nutzen und so ihre Steuerbelastung reduzieren. Dieser kann für verschiedene Arten von Kapitalerträgen genutzt werden, wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder bei Gewinnen aus Wertpapierverkäufen. Auch eine Aufteilung über mehrere Banken ist möglich, solange der Freibetrag insgesamt nicht überschritten wird. Dieser beträgt für Ledige 1.000 Euro und für Verheiratete 2.000 Euro. Kapitalerträge in dieser Höhe sind dann automatisch von der Abgeltungssteuer befreit, alles darüber hinaus muss entsprechend versteuert werden. Ein Freistellungsauftrag ist in der Regel unbefristet und kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung kann durch eine geschickte Aufteilung der Kapitalerträge zwischen den Ehepartnern der Freibetrag noch einmal deutlich optimiert werden. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute, eine Aufteilung der Einkünfte und die Erfüllung der Voraussetzungen für den Sparerpauschbetrag.
Der Freistellungsauftrag sollte regelmäßig überprüft werden, da sich zum Beispiel die Höhe der Freistellung oder der Kapitalerträge ändern kann. Auch eine neue Lebenssituation kann eine Anpassung notwendig machen. Es ist ratsam, sich diesbezüglich von einem Experten beraten zu lassen.
Aber lohnt sich der Aufwand überhaupt?
Dazu ein Beispiel mit folgenden Parametern:
Anlagesumme = 100.000 € / Zins pro Jahr = 3,5% / Zeithorizont = 10 Jahre
Zur Erklärung: Die zweite Zeile der Tabelle (3,5% Zinsen pro Jahr) weist die Kapitalentwicklung zum Ende des jeweiligen Jahres aus. So wurden zum Beispiel aus 100.000 € nach 3 Jahren 110.871,79 € und nach 10 Jahren 141.059,87 €. In „grün“ lässt sich die entsprechende „Nachsteuerbetrachtung“ ablesen, bei der jeweils (1x für Singles / 1x für Eheleute) ein Freistellungsauftrag vorlag. In „rot“ eine „Nachsteuerbetrachtung“ ohne Freistellungsauftrag.
Nach 10 Jahren beträgt der Unterschied zwischen „grün“ und „rot“ rund 3.000 €. Bei gemeinsam Veranlagten ist es das Doppelte, also rund 6000 €.
Ob sich das lohnt, muss jeder selbst entscheiden. Wir finden schon und helfen gerne bei der Einrichtung!
Wir freuen uns über ein Feedback!
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